Weiter hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte während des Streits zu O._____ gesagt habe, dass er ihn umbringen werde (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.9.2). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1).