insbesondere im Bereich der linken Augenpartie getroffen habe. Zudem habe der Beschuldigte mit seinen Fingernägeln O._____ unterhalb des linken Auges gekratzt. Der Beschuldigte habe dann einen braunen Ledergurt mit einer Länge von 130 cm behändigt, damit ausgeholt und O._____ damit mindestens sechs kraftvolle, peitschenartig ausgeführte Schläge gegen den Oberkörper und den Kopf zugefügt. Der Beschuldigte habe O._____ mit der metallischen Gürtelschnalle mindestens zwei Mal am Rücken, zwei Mal am linken Oberarm sowie zwei Mal am Kopf im Bereich des Schädeldachs getroffen. Weiter hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte während des Streits zu O.___