2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass es in der Nacht vom 28./29. April 2022 zwischen 23.50 Uhr und 00.15 Uhr in der Wohnung an der U-Strasse […] in V._____ am gemeinsamen Wohnort des Beschuldigten und dessen 82- jährigen Vaters, O._____, zu einem Streit zwischen ihnen beiden gekommen sei. Während der gewalttätigen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte O._____ mehrmals kräftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wobei er O._____ insbesondere im Bereich der linken Augenpartie getroffen habe.