1.2. Wenn das Obergericht – wie vorliegend – auf die Berufung eintritt, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Nur ausnahmsweise, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, hebt es das erstinstanzliche Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Solche Mängel wurden vom Beschuldigten weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich.