2.4. Mit Eingabe vom 16. November 2024 zog I._____ seinen Strafantrag hinsichtlich des Vorwurfs einer Tätlichkeit zurück. 2.5. Die Berufungsverhandlung fand am 21. November 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der ergangenen Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der Strafe, der ambulanten Behandlung sowie der Zivilforderungen angefochten, weshalb dieses vollumfänglich zu überprüfen ist.