höchstens zwei Jahren, zu bestrafen. Sodann sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen, eventualiter sei die Strafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger A._____ und O._____ sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, subeventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2. Am 6. Mai 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Berufung.