2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 14. März 2024 beantragte der Beschuldigte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er, statt der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei er der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Weiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, eventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe von -3-