Sie verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger O._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2022 und der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen verwies sie die Zivilforderungen auf den Zivilweg.