Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.38 (ST.2022.275/ST.2023.195) (StA.2022.2955/StA.2023.5558) Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1976, von Airolo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt RA._____, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 20. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 1.2. Mit Strafbefehl vom 17. August 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte erhob dagegen am 21. August 2023 Einsprache. 1.3. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Oktober 2023 wurden die beiden vorgenannten Strafverfahren vereinigt. 1.4. Mit Urteil vom 23. November 2023 sprach das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe. Weiter ordnete es gestützt auf Art. 63 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Sodann stellte sie fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger O._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Sie verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger O._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2022 und der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen verwies sie die Zivilforderungen auf den Zivilweg. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 14. März 2024 beantragte der Beschuldigte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er, statt der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei er der versuchten schweren Körper- verletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Weiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, eventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe von -3- höchstens zwei Jahren, zu bestrafen. Sodann sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen, eventualiter sei die Strafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger A._____ und O._____ sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, subeventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2. Am 6. Mai 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Berufung. 2.4. Mit Eingabe vom 16. November 2024 zog I._____ seinen Strafantrag hinsichtlich des Vorwurfs einer Tätlichkeit zurück. 2.5. Die Berufungsverhandlung fand am 21. November 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der ergangenen Schuld- sprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der Strafe, der ambulanten Behandlung sowie der Zivilforderungen angefochten, weshalb dieses vollumfänglich zu überprüfen ist. 1.2. Wenn das Obergericht – wie vorliegend – auf die Berufung eintritt, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Nur ausnahmsweise, wenn das erstinstanz- liche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, hebt es das erstinstanzliche Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Solche Mängel wurden vom Beschuldigten weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Auf den mit Berufungserklärung gestellten Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz ist deshalb nicht weiter einzugehen. -4- 2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass es in der Nacht vom 28./29. April 2022 zwischen 23.50 Uhr und 00.15 Uhr in der Wohnung an der U-Strasse […] in V._____ am gemeinsamen Wohnort des Beschuldigten und dessen 82- jährigen Vaters, O._____, zu einem Streit zwischen ihnen beiden gekommen sei. Während der gewalttätigen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte O._____ mehrmals kräftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wobei er O._____ insbesondere im Bereich der linken Augenpartie getroffen habe. Zudem habe der Beschuldigte mit seinen Fingernägeln O._____ unterhalb des linken Auges gekratzt. Der Beschuldigte habe dann einen braunen Ledergurt mit einer Länge von 130 cm behändigt, damit ausgeholt und O._____ damit mindestens sechs kraftvolle, peitschenartig ausgeführte Schläge gegen den Oberkörper und den Kopf zugefügt. Der Beschuldigte habe O._____ mit der metallischen Gürtelschnalle mindestens zwei Mal am Rücken, zwei Mal am linken Oberarm sowie zwei Mal am Kopf im Bereich des Schädeldachs getroffen. Weiter hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte während des Streits zu O._____ gesagt habe, dass er ihn umbringen werde (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.9.2). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass es in der Nacht vom 28./29. April 2022 zwischen 23.50 Uhr und 00.15 Uhr in der Wohnung an der U-Strasse […] in V._____ zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dessen Vater O._____ gekommen ist. Ebenfalls erstellt und unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte seinen Vater O._____ im Rahmen dieser Auseinandersetzung mehrmals kräftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen, diesen mit seinen Fingernägeln unterhalb des linken Auges gekratzt und mit der Gürtelschnalle eines Ledergurts mindestens je zweimal am Kopf, am Rücken sowie am Oberarm getroffen hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er O._____ ernsthaft habe verletzen oder gar töten wollen. Die auf dem Dokument «Inhaftierungsprozess» der Kantonspolizei vom 29. April 2022 handschriftlich vermerkte Äusserung des Beschuldigten: «Ich sagte dabei vor Wut ‘Ich bringe dich um’» (ST.2022.275 UA act. 14), sei nicht durch den Beschuldigten -5- niedergeschrieben worden. Dass er die vorgenannte Aussage während der Auseinandersetzung getätigt habe, sei nicht erstellt (Berufungsbegründung S. 1 ff.; GA act. 1192). 2.3. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen für einen Mord gemäss Art. 112 StGB oder einen Totschlag gemäss Art. 113 StGB gegeben wären (vgl. zum Mord: BGE 144 IV 345 E. 2; zum Totschlag: Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2) und auch nicht eine bloss schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorliegt; mitunter, wenn der Täter vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich schwer verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1.1 und 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). Vorsätzlich begeht ein Ver- brechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.2). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). 2.4. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe O._____ während der Auseinandersetzung nicht ernsthaft verletzen wollen, ist als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Für das Obergericht ist gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen erstellt, dass der Beschuldigte während der gewalttätigen Auseinandersetzung in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2022 zumindest in Kauf genommen hat, seinen Vater O._____ durch die Faustschläge und die peitschenartigen Hiebe mit dem Gürtel gegen den Kopf zu töten und sich damit abgefunden hat: Der Beschuldigte hat in der vorgenannten Nacht zuerst mehrmals kräftig mit seiner Faust gegen das Gesicht von O._____ geschlagen und sodann mehrmals mit einem Ledergürtel von ca. 130 cm, an dessen Ende sich eine metallische Gürtelschnalle befindet, welche ca. 4 cm lang und 3.5 cm breit -6- ist (vgl. ST.2022.275 UA act. 797), ausgeholt und diesen u.a. mehrmals peitschenartig mit vollem Schwung gegen den Kopf von O._____ geschleudert. Die Energie, welche sich aufgrund des Ausholens mit dem Gurt und der Schwungbewegung und damit aus den Hieben mit dem Gürtel ergeben hat, zeigt sich eindrücklich anhand der Verletzungen von O._____, die dieser auch auf dem Oberkörper erlitten hat und bei welchen die Form der Gürtelschnalle in Form von Abdrücken deutlich erkennbar ist (vgl. ST.2022.275 UA act. 807). Mithin handelt es sich beim verwendeten Gurt mit der metallischen Gürtelschnalle aufgrund seiner Beschaffenheit und angesichts der konkreten Verwendung – wie der Beschuldigte selbst einräumt (Berufungsbegründung Ziff. 36) – um einen gefährlichen Gegenstand. Dieser war – entgegen dem Beschuldigten – aufgrund der Art und Weise der Verwendung gegen den Kopf nicht nur dazu geeignet, O._____ schwere Verletzungen zuzufügen, sondern darüber hinaus, ihn zu töten. Denn einerseits hätte die metallische Gürtelschnalle aufgrund der peitschenartig ausgeführten Schwungbewegung ohne Weiteres zu einer schweren Verletzung der Schädeldecke – entweder als direkte Folge oder als Folge eines kausalen Sturzes – mit tödlich endender Hirnblutung führen können, andererseits hätte die metallische Gürtelschnalle O._____ auch an einer besonders empfindlichen Stelle wie der Schläfe treffen und töten können. Das gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte den Gürtel mit der metallischen Gürtelschnalle ganz bewusst mehrfach peitschenartig gegen den Kopf von O._____ geschleudert hat, damit jedoch nicht so präzise hat zielen können, dass nur Treffer an ungefährlichen Stellen oder leichte Kopfverletzungen wie Schürfungen zu erwarten gewesen wären. Wer wie der Beschuldigte zuerst mehrmals kräftig mit seiner Faust gegen den Kopf einer Person einschlägt und sodann einen Gürtel mit einer metallischen Gürtelschnalle mehrfach peitschenartig und mit vollem Schwung gegen den Kopf schleudert, weiss angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen, sondern weiss auch, dass das Opfer dabei unkontrolliert stürzen, mit dem Kopf hart aufprallen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen könnte. Dies gilt umso mehr, als dass das Opfer O._____ im Tatzeitpunkt bereits 82 Jahre alt war, weshalb das Risiko eines unkontrollierten Sturzes als Folge der Einwirkungen auf seinen Kopf umso höher erscheint. Gerade bei fortgeschrittenem Alter ist von einer tieferen Reaktionsgeschwindigkeit betreffend Abwehrhandlungen wie auch von einem durch die Faustschläge und Gürtelhiebe schneller und in massiverer Weise beeinflussbares Stehvermögen auszugehen. Aufgrund dessen musste sich der Beschuldigte um das sich aus seinen Handlungen ergebende Risiko tödlicher Verletzungen umso bewusster sein. Der Beschuldigte, der mit seinem Vater O._____ zusammenlebte, wusste zweifellos um dessen Alter und körperlichen Allgemeinzustand. Nach dem Gesagten rechnete er ohne Weiteres damit und hat im Sinne des Eventualvorsatzes auch mindestens in Kauf genommen und sich damit -7- abgefunden, seinen Vater O._____ mit seinen massiven Faustschlägen und peitschenartig ausgeführten Hieben mit einem Gurt mit einer metallischen Gürtelschnalle gegen den Kopf tödlich zu verletzen. Dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt hat, seinen Vater mindestens möglicherweise umzubringen, steht sodann im Einklang mit seiner eigenen Aussage, welche er am Tatort nach erfolgter Rechtsbelehrung gegenüber dem Polizisten C._____ getätigt hat. So hat C._____, der im Berufungsverfahren als Zeuge einvernommen worden ist, schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt, dass es sich – obwohl er nunmehr schon seit mehreren Jahren als Polizist im Einsatz stehe – um einen Fall handle, an den er sich noch heute erinnere. Insbesondere könne er sich unabhängig vom damals erstellten Wahrnehmungsbericht daran erinnern, dass der Beschuldigte am Tatort, nachdem ihm seine Rechte bereits mehrfach erklärt worden seien, ihm gegenüber gesagt habe, dass er seinen Vater habe töten wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.). Für das Obergericht gibt es keinen Grund, an dieser glaubhaften Aussage des Zeugen C._____ zu zweifeln. Nachdem für das Obergericht zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte im Sinne des Eventualvorsatzes mindestens in Kauf genommen hat, seinen Vater O._____ zu töten, kann offenbleiben, ob der handschriftliche Vermerk «Ich sagte dabei vor Wut ‘Ich bringe dich um’» auf dem Dokument «Inhaftierungsprozess» vom 29. April 2022 (ST.2022.275 UA act. 14) sowie die Wahrnehmungsberichte der Polizisten verwertbar sind, da nicht auf diese abgestellt wird. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines graphologischen Gutachtens betreffend den handschriftlichen Vermerk auf dem Dokument «Inhaftierungsprozess» (Berufungserklärung S. 4), zumal der an der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene Polizist F._____ angegeben hatte, dass es sich beim fraglichen Vermerk um seine Handschrift und nicht jene des Beschuldigten handle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Der Beweisantrag des Beschuldigten ist somit abzuweisen. 2.5. Auch wenn bereits aufgrund der massiven Faustschläge und der mit einem Gurt mit metallischer Gürtelschnalle peitschenartig und mit vollem Schwung gegen den Kopf ausgeführten Hiebe von einer mindestens eventualvorsätzlich versuchten Tötung auszugehen ist, kommt vorliegend hinzu, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1 f.) – eine eventualvorsätzlich versuchte vorsätzliche Tötung auch deshalb anzunehmen ist, weil der Beschuldigte im Wissen um das Alter und den sich daraus ergebenden altersbedingten schlechten Gesundheitszustand seines Vaters mit seinem massiven Einwirken auf dessen Kopf und Körper mindestens im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, dass es bei O._____ aufgrund der Ausschüttung -8- von Stresshormonen beim Kampfgeschehen zu einer erhöhten Herzkreislaufbelastung und damit einhergehend zu einem Herzpumpversagen kommen könnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte nur um das Alter und den gesundheitlichen Allgemeinzustand seines Vaters, mit dem er zusammenlebte, wusste, oder ob ihm darüber hinaus auch noch die Vorschädigung des Herzens von O._____ bekannt war. Denn wer so, wie es der Beschuldigte getan hat, mit massiven Faustschlägen und einem Gurt mit einer metallischen Gürtelschnalle peitschenartig auf einen 82 Jahre alten Mann einschlägt, der weiss um die damit zumindest möglicherweise eintretenden Belastungen für den Herzkreislauf und findet sich damit ab, dass es zu einem Herzpumpenversagen und damit dem Tod kommen könnte, mag er ihm auch unerwünscht sein. Aus dem Gutachten (ST.2022.275 UA act. 541) geht hervor, dass O._____ kurz nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten einen Herzkreislaufstillstand erlitten und in der Folge habe reanimiert werden müssen, weshalb er sich in diesem Zeitpunkt tatsächlich in einer konkreten Lebensgefahr befunden habe. Dass der kausale Zusammenhang zwischen der massiven Einwirkung des Beschuldigten auf den Körper von O._____ und dem erlittenen Herzkreislaufstillstand aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit allerletzter Sicherheit belegt werden kann bzw. es aufgrund einer schweren Vorschädigung des Herzens in Form eines vergrösserten resp. verdickten Herzens, Bluthochdruck und verkalkten Einengungen in allen Hauptästen der Herzkranzschlagadern auch jederzeit und ohne konkreten Anlass zu einem Herzkreislaufstillstand hätte kommen können, lässt das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten in der vorliegenden Konstellation jedoch klarerweise nicht entfallen, ändert dies doch nichts am Umstand, dass die massiven Einwirkungen auf den Körper von O._____ mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit geeignet waren, um auch ohne eine über die mit dem Alter einhergehende Vorschädigung einen Herzkreislaufstillstand zu bewirken, was der Beschuldigte – wie bereits dargelegt – in Kauf genommen hat und womit er sich abgefunden hat, auch wenn sein Handeln nicht direkt darauf ausgerichtet war (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). 2.6. Zusammengefasst hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt. Nachdem O._____ überlebt hat, ist es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. -9- 3. Tätlichkeiten 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 12. März 2022 gegen 13.18 Uhr auf dem Trottoir der Frey-Herosé-Strasse in Aarau seinen linken Ellbogen nach vorne gehoben und mit diesem I._____, welcher ihm entgegengekommen sei, absichtlich an dessen Oberkörper getroffen habe, woraufhin dieser zurückgeworfen worden sei. Am 19. Juni 2023 gegen 09.15 Uhr sei es beim Balänenweg in Aarau nach einer Beinahekollision und einem lautstarken Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und G._____ gekommen. Der Beschuldigte habe anlässlich dieser Auseinandersetzung G._____ mit seiner linken Hand eine wuchtige Ohrfeige auf deren rechte Gesichtshälfte verpasst (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.5.2 und E. 4.1.5.2). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesen Vorwürfen freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 3.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. Eine Tätlichkeit liegt bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, vor. Eine Tätlichkeit ist der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zufolge u.a. typischerweise bei Ohrfeigen anzunehmen. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 117 IV 14 E. 2a/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2 ff.). 3.3. I._____ hat am 20. März 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt, diesen aber am 16. November 2024 schriftlich zurückgezogen, was bis zur Eröffnung des Berufungsurteils möglich ist (Art. 33 Abs. 1 StGB; Art. 304 Abs. 2 StPO). Das Strafverfahren ist somit hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____ einzustellen (BGE 143 IV 104 E. 5.1). 3.4. 3.4.1. Was den Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil von G._____ angeht, bestreitet der Beschuldigte sowohl seine Täterschaft als auch, dass es am - 10 - 19. Juni 2023 gegen 09.15 Uhr zu einer Tätlichkeit gekommen sein soll (Berufungsbegründung S. 17 mit Verweis auf ST.2023.195 UA act. 43 f.). 3.4.2. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2023 G._____ auf dem Balänenweg in Aarau mit seiner linken Hand eine wuchtige Ohrfeige auf deren rechte Gesichtshälfte verpasst hat. Abzustellen ist auf die verwertbare delegierte Einvernahme von G._____ vom 8. August 2023, betreffend welcher der Beschuldigte auf die Wahrnehmung seines Teilnahmerechts verzichtet hat (ST.2023.195 UA act. 12). G._____ gab zu Protokoll, den Beschuldigten nicht zu kennen, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb sie diesen zu Unrecht belasten sollte. Sie führte aus, am Tag des Vorfalls mit ihrem E-Bike unterwegs gewesen zu sein und dass es, als sie am Beschuldigten, der ihr zu Fuss entgegengekommen sei, habe vorbeifahren wollen, zu einem Missverständnis gekommen sei. So sei ihr der Beschuldigte, nicht wie von ihr erwartet, auf seiner Seite ausgewichen, sondern auf ihrer Seite. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte sie mit aggressivem Tonfall angeschrien und sie gefragt, ob sie ihn zu Tode fahren wolle, resp. ob sie ihn überfahren wolle. Nachdem sie zum Beschuldigten gesagt habe, sie habe gemeint, es herrsche Rechtsverkehr, sei bei ihm die Sicherung durchgebrannt. Der Beschuldigte sei dann zu G._____ hingegangen und habe nur noch einen Abstand von ca. 20 cm zu ihr gehabt. Es sei dann zu einem lauten Wortwechsel zwischen ihnen beiden gekommen, woraufhin der Beschuldigte G._____ ohne Vorwarnung mit seiner linken flachen Hand eine Ohrfeige auf deren rechte Wange erteilt habe. Aufgrund der Ohrfeige habe sich die Sonnenbrille von G._____, welche sie getragen habe, verschoben. Danach habe G._____ vom Beschuldigten verlangt, dass er ihr seine Personalien mitteile, woraufhin der Beschuldigte weggegangen sei und sie zu weinen begonnen habe. Sie sei ihm dann zu Fuss nachgegangen und habe ihr Mobiltelefon hervorge- nommen und damit angefangen, den Beschuldigten zu filmen. Der Beschuldigte habe nicht reagiert und sei weggegangen. Ihre Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar, zumal keine übermässige Belastungs- tendenz erkennbar ist. So gab G._____ beispielsweise zu Protokoll, dass sowohl sie als auch der Beschuldigte beide die Schuld an der Eskalation tragen würden, da sie sich habe provozieren lassen, anstatt einfach weiterzufahren (ST.2023.195 UA act. 29 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde G._____ erneut einlässlich einvernommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. Sie bestätigte ihre bereits gemachten Aussagen, die sich als schlüssig und konstant erweisen. Sie stehen auch im Einklang mit der Feststellung der Stadtpolizei Aarau. G._____ meldete den Vorfall umgehend um 9.45 Uhr persönlich beim - 11 - Schalter der Stadtpolizei Aarau. Auf der anlässlich dieser Meldung gemachten Fotoaufnahme von G._____ ist erkennbar, dass ihre rechte Wange gerötet ist und dass sie geweint hat, weshalb ihre Wimperntusche verschmiert ist (ST.2023.195 UA act. 16 ff.). Für das Obergericht ist damit zweifellos erstellt, dass ihr am 19. Juni 2023 auf dem Balänenweg in Aarau eine Ohrfeige verpasst worden ist. Sodann ist auf der von ihr im Anschluss an die Ohrfeige erstellten Videoaufnahme zu erkennen, wie sich der Beschuldigte von der Kamera wegbewegt, jedoch für eine kurze Zeit in die Kamera blickt (ST.2023.195 UA act. 20; vgl. auch ST.2022.275 UA act. 793), so dass keine Zweifel an seiner Täterschaft bestehen. G._____ hat den Beschuldigten denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung eindeutig als jenen Mann erkannt, der ihr eine Ohrfeige verpasst hatte. 3.4.3. Zusammenfassend erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2023 gegen 09.15 Uhr G._____ auf dem Balänenweg in Aarau mit seiner linken Hand eine wuchtige Ohrfeige auf ihre rechte Gesichtshälfte verpasst hat. 3.4.4. G._____ hat am 19. Juni 2023 Strafantrag gestellt (ST.2023.195 UA act. 37). Indem der Beschuldigte G._____ am 19. Juni 2023 auf dem Balänenweg in Aarau mit seiner linken Hand wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich eine wuchtige Ohrfeige verpasst hat, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB erfüllt. Auch wenn es zwischen G._____ und dem Beschuldigten zu einem lauten Wortgefecht gekommen ist, ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten eine Provokation im Sinne einer Beschimpfung oder Tätlichkeit seitens G._____ gegenüber dem Beschuldigten nicht auszumachen, so dass sich hinsichtlich seiner G._____ unvermittelt verpassten Ohrfeige die Annahme einer Retorsion (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.2) verbietet. Der Beschuldigte selbst, der seine Täterschaft leugnet und seine Aussage vor Obergericht vollständig verweigert hat, hat denn auch gar nie behauptet, von G._____ beschimpft oder tätlich angegangen worden zu sein. Der Beschuldigte hat sich der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB schuldig gemacht und es liegt auch keine Retorsion vor. Damit erweist sich seine Berufung hinsichtlich der Tätlichkeit zum Nachteil von G._____ als unbegründet. - 12 - 4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, eventualiter mit einer bedingten Freiheits- strafe von höchstens 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Auf die Ausfällung einer Busse sei zu verzichten (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungs- antwort S. 1). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. 4.4.1. Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, zu verletzten beabsichtigt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 111 StGB begründet. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). - 13 - Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat in der Nacht vom 28./29. April 2022 in der gemeinsam mit seinem Vater, O._____, bewohnten Wohnung an der U-Strasse […] in V._____, nachdem es zu einem Streit mit diesem gekommen ist, zuerst mehrmals kräftig mit seiner Faust gegen den Kopf seines 82 Jahre alten Vaters eingeschlagen und sodann einen Gürtel mit einer metallischen Gürtelschnalle mehrfach peitschenartig und mit vollem Schwung gegen dessen Kopf geschleudert. Mithin erscheint das Handeln des Beschuldigten insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Alters von O._____, welches dazu geführt hat, dass dieser aufgrund seiner altersbedingten verlangsamten Reaktionsfähigkeiten in seinen Abwehr- möglichkeiten stark beeinträchtigt war, als äusserst brutal und skrupellos, womit sein Handeln insgesamt an den Tatbestand des Mordes grenzt. Der Beschuldigte hat konstant von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es steht zwar fest, dass es zu einem Streit zwischen ihm und seinem Vater gekommen ist. Was genau den Beschuldigten zur massiven Gewalteinwirkung gegen seinen Vater bewogen hat bzw. Auslöser war, bleibt letztlich aber im Dunkeln. Leicht verschuldens- mindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ vom 28. August 2022 zufolge sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt gewesen, währenddessen seine Steuerungsfähigkeit leichtgradig eingeschränkt gewesen sei. Die daraus hervorgehende Verminderung der Schuldfähigkeit sei aus forensisch- psychiatrischer Sicht als leichtgradig zu beurteilen (ST.2022.275 UA act. 755 f.). Dies bestätigte der Sachverständige anlässlich der Berufungs- verhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Die gutachterlichen Ausführungen sind, unter Berücksichtigung der schriftlichen Ergänzungen des Sachverständigen vom 25. Oktober 2022, in welchen er sich ausführlich zu den Ergänzungsfragen und Vorbringen des amtlichen Verteidigers äussert (ST.2022.275 UA act. 758.16 ff.), wie auch seiner erläuternden Ausführungen an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.), schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, woraus sich - 14 - eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ergibt. Im Übrigen ist es jedoch nicht so, dass es keinen anderen Ausweg für den Beschuldigten gegeben hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht einfach die Wohnung verlassen hat, um einer Eskalation der Situation entgegenzuwirken. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben seines Vaters O._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für die vollendete vorsätzliche Tötung von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das mittelschwere bis schwere Verschulden zu einem mittelschweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren angemessen wäre. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Gestützt auf die forensisch-klinische Untersuchung von O._____ durch das Kantonsspital Aarau vom 18. Juli 2022 haben die Faustschläge und die Hiebe mit dem Gürtel gegen den Kopf von O._____ zu keiner konkreten Lebensgefahr geführt. Die festgestellten Verletzungen würden voraussichtlich folgenlos resp. gegebenenfalls unter Narbenbildung abheilen. Dagegen habe sich O._____ aufgrund des erlittenen Herzkreislaufstillstands tatsächlich in einer konkreten Lebensgefahr befunden (ST.2022.275 UA act. 539 ff.). O._____ leidet seit der Tat an einem schweren, prolongierten Delirium und befindet sich seither in stationärer Behandlung (ST.2022.275 UA act. 771; 499.5). Dem Gutachten zufolge würden Hinweise auf eine anhaltende Störung von Hirnfunktionen vorliegen, die sich durch eine Sauerstoffminderversorgung im Rahmen des Herzkreislaufversagens plausibel erklären lassen würden. Nachdem O._____ aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nach der Tat nie einvernahmefähig war, liegen keine Aussagen betreffend von ihm während und nach der Tat erlittene Schmerzen vor. Aufgrund der ihm durch den Beschuldigten zugefügten Verletzungen ist jedoch davon auszugehen, dass O._____ sicherlich erhebliche Schmerzen erlitten hat. Dass O._____ als Folge der kräftigen Faustschläge und sodann den mit einem Gürtel mit metallischer Gürtelschnalle mehrfach peitschenartig und mit vollem Schwung gegen den Kopf ausgeführten Hieben nicht tödlich verletzt worden ist, ist einzig dem Zufall geschuldet. Der Beschuldigte hat - 15 - bereits alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der vorsätzlichen Tötung notwendig gewesen wäre. Auch wenn es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu tödlichen Verletzungen gekommen ist, so profitiert vom Ausbleiben des Taterfolgs auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 2 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der leicht beeinträchtigten Schuldfähigkeit auf 8 Jahre festzusetzen ist. Dem Beschuldigten ist insoweit beizupflichten (Berufungsbegründung S. 21), als dass er betreffend den durch O._____ nach den Schlägen und Hieben erlittenen Herzkreislaufstillstand in tätiger Reue gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB dazu beigetragen hat, dass O._____ nicht gestorben ist. Keine tätige Reue ist hingegen in Bezug auf die O._____ durch die zuvor erfolgten Faustschläge und Hiebe mit dem Gürtel zugefügten Kopfverletzungen, die bereits für sich den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllen, anzunehmen, bezog sich die Reanimation doch ausschliesslich auf das spätere Herzversagen. Unter diesen Umständen kann sich die tätige Reue nicht zusätzlich strafmindernd auswirken. 4.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat unmittelbar nach der Tatbegehung von sich aus die Rettungskräfte alarmiert und den vor Ort anwesenden Polizisten gestanden, seinen Vater mit seinen Fäusten und dem Gurt geschlagen zu haben. Zwar wäre ein Leugnen seiner Täterschaft aufgrund der klaren Beweislage zwecklos gewesen. Dennoch hat sein Geständnis zur teilweisen Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen, weshalb es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte bestreitet jedoch auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig, den Tod von O._____ in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden zu haben. Sein Geständnis lässt deshalb weder auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht noch auf aufrichtige Reue, sondern bloss auf eine Tatfolgenreue schliessen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt deshalb nicht infrage. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 48-jährige ledige Beschuldigte, der im Berufungsverfahren auch die Aussage zur Person verweigerte, nach wie vor arbeitslos (vgl. ST.2022.275 UA act. 24). Er bewohnt nach wie vor die dem Opfer O._____ gehörende Wohnung an der U-Strasse […] in V._____ (eGeres CH; ST.2022.275 UA act. 24; GA act. 1142). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte - 16 - Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berück- sichtigen. 4.4.3. Nach dem Gesagten würde dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheinen. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der von der Vorinstanz festgelegten und als mild zu bezeichnenden Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 4.4.4. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 f. StGB). Hinzukommt, dass die Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose für eine bedingte Strafe auch bei einer kürzeren Freiheitsstrafe nicht erfüllt wäre, da eine Massnahme angeordnet wird (siehe dazu unten; statt vieler: 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.3). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 4.4.5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 189 Tagen (29. April 2022 bis 3. November 2022; ST.2022.275 UA act. 10; 56; 82; 108; 109.57) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4.5. Die Vorinstanz hat für die Tätlichkeiten zum Nachteil von I._____ und G._____ eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen. Diese befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und erweist sich auch nach Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____ als angemessen und kann unter keinem Titel reduziert werden. Der Beschuldigte hat G._____ am 19. Juni 2023 mit seiner linken Hand eine wuchtige Ohrfeige auf deren rechte Gesichtshälfte verpasst. Auch wenn er sich aufgrund der verbalen Auseinandersetzung subjektiv provoziert fühlte, kann er sich nicht auf eine Retorsion berufen (siehe dazu oben). Vielmehr verfügte er hinsichtlich seiner unangemessenen Reaktion mit der Ohrfeige über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. - 17 - Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb eine verbale Entgegnung nicht hätte ausreichen sollen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Ohrfeige zu verzichten, desto schwerer wiegt unter Verschuldens- gesichtspunkten die Entscheidung dagegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E. 1). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 5 Tage festzusetzen. 4.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als unbegründet. 5. Ambulante Massnahme 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von der Anordnung einer ambulanten Behandlung abzusehen. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben (Berufungserklärung S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 5.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnis- mässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). - 18 - 5.3. Über den Beschuldigten wurde am 19. Juni 2022 durch Dr. med. H._____ ein forensisch-psychiatrisches Vorab-Gutachten zu dessen Gefährlichkeit erstellt (ST.2022.275 UA act. 670 ff.). Weiter wurde am 28. August 2022 durch denselben Sachverständigen ein forensisch-psychiatrisches Hauptgutachten (nachfolgend: Gutachten) erstellt (ST.2022.275 UA act. 709 ff.). Sodann hat Dr. med. H._____ mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 die Ergänzungsfragen des amtlichen Verteidigers erläuternd beantwortet (ST.2022.275 UA act. 758.16 ff.). Schliesslich wurde Dr. med. H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einlässlich einvernommen. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 19 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 ff.) beruht das Gutachten vom 28. August 2022 auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung, berücksichtigt sämtliche relevanten Umstände und ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass das Gutachten nicht verwertbar sei, weil es sich auf die Wahrnehmungsberichte der am Tatort anwesenden Polizisten sowie auf die Zeugeneinvernahmen der Polizisten D._____ sowie E._____ abstütze (Berufungsbegründung S. 19). Das Gutachten geht vom durch das Obergericht als erstellt erachteten Sachverhalt aus (vgl. ST.2022.275 UA act. 714 f.), weshalb darauf abgestützt werden kann. Auch die weitere am Gutachten geübte Kritik verfängt nicht. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 19), hält der Sachverständige im Gutachten nicht fest, dass der Beschuldigte vorbestraft sei. So bezieht sich der Sachverständige bei der Ausführung: «Es sind Straftaten aus dem Spektrum der durch den Expl. bisher verübten Delikte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten» (vgl. ST.2022.275 UA act. 756) auf die mit vorliegendem Urteil abgehandelten Delikte. Bei einer sorgfältigen Lektüre des Gutachtens ergibt sich, dass der Sachverständige explizit darin festhält, dass keine Vorstrafen bekannt seien (ST.2022.275 UA act. 719). Dr. med. H._____ hat das Gutachten sowie sein Schreiben vom 25. Oktober 2022 anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich erläutert und ergänzt. Sodann hatte der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung die Möglichkeit, dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu stellen, wovon die Verteidigung denn auch Gebrauch gemacht hat. Nachdem die durch den Beschuldigten am Gutachten geübte Kritik nicht verfängt (vgl. hierzu auch die nachfolgend abgehandelten Vorbringen des Beschuldigten), sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Erstellung eines neuen, eines methodenkritischen Gutachtens oder eines Obergutachtens in Auftrag gegeben werden müsste. Abzustellen ist auf das Gutachten und die Erläuterungen von Dr. med. H._____. Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, - 19 - eventualiter ein Obergutachten, subeventualiter ein methodenkritisches Gutachten zu erstellen (Berufungserklärung S. 3), ist folglich abzuweisen. 5.4. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB sind erfüllt: Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, womit mehrere Anlasstaten gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Der Beschuldigte bestreitet seine Behandlungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht. Vielmehr hat er sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung bereit erklärt hat, an einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung mitzuwirken (ST.2022.275 UA act. 757). Da er anlässlich der Berufungsverhandlung die Aussage komplett verweigert hat, kann nicht eruiert werden, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen dies nicht mehr so sein sollte. Der Beschuldigte leide dem Gutachten zufolge an einer langjährigen, chronischen bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) sowie an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er betreffend die Diagnose vorbringt, diese würde eine nachgewiesene depressive Phase bedingen, was nicht vorliege (Berufungsbegründung S. 19). Der Sach- verständige führt diesbezüglich aus, dass sich die beim Beschuldigten diagnostizierte gemischte Episode einer bipolaren affektiven Störung wie folgt definiere: «Der betroffene Patient hatte wenigstens eine eindeutig diagnostizierte hypomanische, manische, depressive oder gemischte affektive Episode in der Anamnese und zeigt gegenwärtig entweder eine Kombination oder einen raschen Wechsel von manischen und depressiven Symptomen» (ST.2022.275 UA act. 758.17). Der Beschuldigte hat am ersten Explorationsgespräch angegeben, die ihn während seines Studiums behandelnde Psychologin habe damals bei ihm eine Depression diagnostiziert (ST.2022.275 UA act. 758.18). Nachdem der Sach- verständige die Diagnose in seinem Gutachten erläutert und diese anschliessend sowohl im Rahmen seiner Eingabe vom 25. Oktober 2022, in welchem er zu den Ergänzungsfragen des amtlichen Verteidigers Stellung bezogen hat, als auch an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21) bestätigt hat, bestehen an der Richtigkeit der von ihm gestellten Diagnose keine Zweifel. Der Schweregrad der Störung sei als mittelgradig zu beurteilen, da der Beschuldigte trotz chronischer Symptome in der Lage gewesen sei, ein gewisses Funktionsniveau aufrechtzuerhalten und auch im Rahmen der Untersuchungshaft durchaus anpassungsfähig erschienen sei (ST.2022.275 UA act. 755). Die psychische Störung habe dem Gutachten zufolge im Zeitpunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung vorgelegen und bestehe auch weiterhin - 20 - (ST.2022.275 UA act. 755 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 19), liegt eine schwere psychische Störung vor. So wurde im Gutachten lediglich die Ausprägung der psychischen Störung aus psychiatrischer Sicht als mittelgradig eingeschätzt (ST.2022.275 UA act. 755), was jedoch nicht dazu führt, dass keine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB vorliegen würde. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Sachverständige bestätigt, dass sicherlich keine bloss leichte Störung vorliege (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). Die Frage nach der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose ist juristischer Natur. Mit anderen Worten obliegt die Beurteilung, ob eine vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, dem Gericht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 ff., Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.4). Die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung ist keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse. Der funktionale Begriff der psychischen Störung ist auf die Rückfallprävention auszurichten. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen kriminogenen Faktoren) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der Störung und der Straftat. Eine bestimmte Diagnoseanordnung kann daher nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet werden. Das Gutachten führt aus, dass die versuchte vorsätzliche Tötung im Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Störung stehe (ST.2022.275 UA act. 757). So sei die vorgenannte Tat dem Sach- verständigen zufolge im Rahmen eines manischen oder hypomanischen Zustandes verübt worden (ST.2022.275 UA act. 758.19). Folglich ist von einer hohen Intensität des Zusammenhangs zwischen der psychischen Störung und den vom Beschuldigten begangenen Straftaten auszugehen, was für eine schwere psychische Störung spricht. Sodann geht aus der gemäss dem Gutachten aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung bestehenden hohen Rückfallgefahr (ST.2022.275 UA act. 756) hervor, dass die psychische Störung als vorherrschende Ursache der Delinquenz anzusehen ist. Folglich ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung erstellt. Beim Beschuldigten bestehe dem Gutachten zufolge eine hohe Rückfallgefahr. Es seien Straftaten aus dem Spektrum der bisher verübten Delikte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Nachdem die hohe Rückfallgefahr des Beschuldigten im Gutachten mit der Tatdynamik, der Vorgeschichte, dem Verlauf seit der Anlasstat und den Resultaten der - 21 - verwendeten Prognoseinstrumente begründet wird (ST.2022.275 UA act. 756), vermag die vom Beschuldigten geltend gemachte Tatsache, dass er aktuell nicht mehr im selben Haushalt wie das Opfer O._____ wohne und deshalb die Wiederholungsgefahr entfalle (Berufungsbegründung S. 19), nichts an der Rückfallgefahr zu ändern. Da die Rückfallgefahr in unbehandeltem Zustand als hoch einzustufen ist, liegt eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt. Es ist zu erwarten, dass sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten mit der ambulanten Massnahme erheblich reduzieren lässt (ST.2022.275 UA act. 756 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.). Dem Gutachten zufolge bestehe eine Behandlungsmöglichkeit, durch die dem Risiko neuerlichen Straftaten begegnet werden könne. Die bipolare affektive Störung sei psychiatrisch und auch medikamentös gut behandelbar. Ziel der Behandlung sei die Verbesserung der Alltagstauglichkeit und der sozialen Fähigkeiten des Beschuldigten, um zukünftige Delinquenz, insbesondere Gewaltdelinquenz, zu verhindern. Anlässlich der Exploration seien beim Beschuldigten Ansätze zum Wunsch nach Normalität und Stabilität erkennbar gewesen, die im Rahmen der Behandlung zu vertiefen seien. Es werde eine ambulante Behandlung empfohlen, welche aus psychiatrischer Sicht als genügend erscheine (ST.2022.275 UA act. 754 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.). Zusammenfassend ist eine Strafe allein nicht geeignet, dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Die ambulante Massnahme erweist sich für den Beschuldigten als zwecktauglich und damit als geeignet, seine Legalprognose zu verbessern. Ausgehend von der hohen Rückfallgefahr und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich beim durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgut um das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, handelt, besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Beschuldigten. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer schwerer Straftaten und das Behandlungsbedürfnis sind höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Beschuldigten. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben. Nach dem Gesagten ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme anzuordnen. 5.5. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Ungefährlichkeit der betroffenen Person und Vordringlichkeit - 22 - der Therapie. Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Dabei ist zu beachten, dass die negativen Wirkungen des Strafvollzugs auf die psychosoziale Situation des Täters und die fehlende Möglichkeit der Bewährung im alltäglichen Lebensumfeld mit der Freiheitsstrafe in der Regel einhergehen und demnach den Regel- und nicht den Ausnahmefall bezeichnen. Allein damit lässt sich deshalb kein Aufschub rechtfertigen. Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich nach der Rechtsprechung ein Strafaufschub auf. Betreffend die Frage, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 6B_1020/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.5). Die beiden Voraussetzungen für einen Aufschub, nämlich die Unge- fährlichkeit des Beschuldigten sowie die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung, sind nicht erfüllt. Das schlüssige und nachvollziehbare forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._____ vom 28. August 2022 hält – wie bereits dargelegt – fest, dass beim Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr vorliege, was er an der Berufungsverhandlung bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Zu erwarten seien ähnliche Straftaten, wie er sie bereits begangen habe, also u.a. (versuchte) Tötungsdelikte (ST.2022.275 UA act. 756). Die Massnahmenbedürftigkeit beinhaltet denn auch immer eine Schlecht- prognose. Folglich ist erstellt, dass vom Beschuldigten eine Gefährlichkeit ausgeht. In Bezug auf die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung ist Folgendes festzuhalten: Dem Gutachten zufolge könne die Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden und sei nach einer allfälligen Entlassung aus dem Vollzug fortzusetzen (ST.2022.275 UA act. 756 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Sachverständige, dass die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend durchführbar sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Dies zeigt, dass die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung gerade nicht durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe beeinträchtigt wird. Ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Interesse der Heilbehandlung drängt sich nicht auf. Somit ist die ambulante Behandlung nicht vordringlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme - 23 - als nicht gerechtfertigt. Die Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen und die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuordnen. 5.6. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugs- begleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 6. Zivilforderungen 6.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger O._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zudem hat sie den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger O._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2022 und der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen hat sie die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, auf die Zivilforderungen von O._____ und A._____ sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, subeventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (Berufungserklärung S. 3). 6.2. 6.2.1. Der Beschuldigte bringt vor, dass die Konstituierung von O._____ als Privatkläger nach der Anklageerhebung und somit verspätet erfolgt sei (Berufungsbegründung S. 7). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, also der Erklärung der geschädigten Person adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen zu wollen, rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben; hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Hat die Staatsanwaltschaft ihre Aufklärungspflicht verletzt, so hat das mit dem Fall befasste Gericht diese Pflicht wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_887/2017 vom 8. März 2017 E. 6.3 mit weiteren Hin- weisen; 6B_1405/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.1). Die Konstituierung von O._____ als Privatkläger ist zwar erst am 27. Januar 2023 mittels Eingabe eines bevollmächtigten Rechtsanwalts und somit nach der Anklageerhebung vom 20. Dezember 2022 erfolgt (GA act. 989). Dies vermag unter den vorliegenden Umständen jedoch keiner rechtsgültigen Konstituierung des Opfers O._____ als Privatkläger entgegenzustehen. O._____, welcher im vorliegenden Verfahren aufgrund - 24 - seines gesundheitlichen Zustands (schweres, prolongiertes Delirium; ST.2022.275 UA act. 499.5) nie einvernommen werden konnte (ST.2022.275 UA act. 771), wurde bis zu seiner seit dem 3. Januar 2023 bestehenden Vertretung durch Rechtsanwalt Brändli (GA act. 969) durch seinen Beistand K._____ vertreten (vgl. GA act. 970). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 8) umfasste die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Ernennungsurkunde des Familiengerichts Aarau vom 7. Juli 2022 u.a. auch die Vertretung von O._____ in rechtlichen Verfahren sowie im Rechtsverkehr (GA act. 970 f.). Der Berufsbeistand K._____ ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Juli 2022 um Akteneinsicht (ST.2022.275 UA act. 3). Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft diesem am 4. August 2022 telefonisch mit, dass ohne Konstituierung als Privatkläger keine Akteneinsicht gewährt werde. Dass die Staats- anwaltschaft den Beistand anlässlich dieses Telefonats auf die Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren sowie die Form und Frist einer allfälligen Konstituierung hingewiesen hätte, geht aus der durch den Staatsanwalt unterschriebenen Telefonnotiz in keiner Weise hervor (ST.2022.275 UA act. 2). Auch die Wahrnehmung der Aufklärungspflicht durch die Staatsanwaltschaft zu einem anderen Zeitpunkt während des Vorverfahrens geht nicht aus den Akten hervor. Folglich hat die Staatsanwaltschaft ihre Aufklärungspflicht verletzt, sodass die Zulassung des Opfers O._____ als Privatkläger nach der Anklageerhebung durch die Vorinstanz gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche Recht- sprechung zulässig war. 6.2.2. Der Beschuldigte bringt betreffend die Genugtuungsforderung des Privatklägers O._____ vor, dass eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 angemessen erscheine (Berufungsbegründung S. 21). Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht kann bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfasst, muss grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben. Zu den Umständen, die im Einzelfall die Anwendung von Art. 47 OR rechtfertigen können, gehören vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens des Täters, ein allfälliges Mitverschulden des Opfers sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach - 25 - Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 141 III 97 E. 11.2; BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von O._____ schuldig gesprochen. Wie bereits vorgängig im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, hat bei O._____ aufgrund der durch die Faustschläge und Hiebe mit dem Gürtel entstandenen Verletzungen keine konkrete Lebensgefahr vorgelegen. Die festgestellten Verletzungen würden dem Gutachten zufolge voraussichtlich folgenlos resp. gegebenenfalls unter Narbenbildung abheilen. Dagegen habe sich O._____ aufgrund des erlittenen Herzkreislaufstillstands tatsächlich in einer konkreten Lebensgefahr befunden (ST.2022.275 UA act. 539 ff.). Sodann leide O._____ seit der Tat an einem schweren, prolongierten Delirium und befinde sich seither in stationärer Behandlung (ST.2022.275 UA act. 771; 499.5). Dem Gutachten zufolge würden Hinweise auf eine anhaltende Störung von Hirnfunktionen vorliegen, die sich durch eine Sauerstoffminderversorgung im Rahmen des Herzkreislaufversagens plausibel erklären lassen. Nachdem O._____ aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nach der Tat nicht hat einvernommen werden können, liegen keine Aussagen betreffend durch ihn während und nach der Tat erlittene Schmerzen vor. Aufgrund der ihm durch den Beschuldigten zugefügten Verletzungen ist jedoch davon auszugehen, dass O._____ sicherlich erhebliche Schmerzen erlitten hat. Diese vermögen jedoch keine Genugtuung in der vorinstanzlich zugesprochenen Höhe zu rechtfertigen, weshalb die dem Privatkläger O._____ zugesprochene Genugtuung zu kürzen ist. Dem Obergericht erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass die Zahlung einer Geldsumme unter den vorliegenden Umständen den körperlichen und seelischen Schmerz von O._____ aufgrund seines schweren, prolongierten Deliriums nur teilweise spürbar lindern kann (vgl. BGE 118 II 404 E. 3b/aa; BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 26 ff. zu Art. 47 OR), eine Genugtuung in der vom Beschuldigten anerkannten Höhe von Fr. 3'000.00 (Berufungsbegründung, S. 21) angemessen. 6.2.3. Betreffend die durch die Vorinstanz getroffene Feststellung, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger O._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, ist Folgendes festzuhalten: Die Schadenersatzforderung des Privatklägers O._____ wird damit begründet, dass dieser seit der Tat an einem Delirium leide und deshalb aufgrund der stationären Unterbringung diverse Kosten entstehen würden (GA act. 1183 f.). Gestützt auf die vorhergehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen und sich damit - 26 - abgefunden hat, dass sein intensives Einwirken mit der Faust und dem Gürtel auf den Körper von O._____ mindestens möglicherweise zu einer starken Herzkreislaufbelastung und damit einhergehend dem Tod führen könnte. Er haftet deshalb grundsätzlich für den seinem Vater O._____ kausal zugefügten Schaden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Privatkläger seine Ansprüche im Strafverfahren nur insoweit geltend machen kann, als dass nicht eine Versicherung (z.B. Unfallversicherung, Krankenkasse) in seine Ansprüche eingetreten ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO; Art. 121 Abs. 2 StPO). Bestehen Zweifel daran, ob für gewisse (zukünftige) Schadensposten nicht eine Versicherung ganz oder teilweise aufgekommen ist oder wird, obliegt es dem Privatkläger, substanzierte und überprüfbare Ausführungen dazu zu machen (z.B. Leistungserbringer, übernommene Leistungen, Franchise, Selbstbehalt). Eine vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs erweist sich unter den vorliegenden Umständen als unverhältnismässig aufwendig, weshalb über diesen nur dem Grundsatz nach zu entscheiden ist und die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 3 StPO). Aufgrund dessen ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger O._____ für den aus der versuchten vorsätzlichen Tötung kausal entstandenen Schaden vollumfänglich haftbar ist. Nachdem die Vorinstanz die Zivilforderung des Privatklägers O._____ im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen hat, ist auf den Antrag des Beschuldigten, auf die Zivilforderung sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Berufungserklärung S. 3), mangels Beschwer des Beschuldigten nicht einzutreten. Nur die Privatklägerschaft kann im Strafprozess eine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Dem Beschuldigten ist es hingegen verwehrt, im Sinne einer negativen Feststellungsklage einen materiellen Entscheid über eine Zivilforderung, die zufolge Verweisung auf den Zivilweg nicht beurteilt wird, im Rahmen des Strafverfahrens herbeizuführen. 6.3. Entgegen dem Antrag des Beschuldigten (Berufungserklärung S. 3), ist A._____ als Tochter des Opfers O._____ gestützt auf Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO und Art. 116 Abs. 2 StPO grundsätzlich legitimiert, im Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten adhäsionsweise eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Rechtsprechung anerkennt, dass nahe Angehörige eines Verletzten einen Anspruch auf Genugtuung haben können, wenn sie in ihren persönlichen Verhältnissen gleich oder schwerer betroffen worden sind als im Falle der Tötung des Direktgeschädigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.69/2005 vom 8. Juni 2005 E. 2.4; BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 67 ff. zu Art. 49 OR mit zahlreichen Hinweisen). - 27 - A._____ hat an ihrer Einvernahme vom 21. Juli 2022 ausgeführt, sie habe zuletzt zwölf Jahre vor der versuchten vorsätzlichen Tötung von O._____ Kontakt zu diesem gehabt. Vor dieser Kontaktaufnahme, bei welcher es sodann einzig um das Erbe ihrer verstorbenen Mutter gegangen sei, habe sie bereits seit acht Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt. Infolgedessen sei ihr nicht bekannt, wie es ihrem Vater vor dem Vorfall in gesundheitlicher Hinsicht gegangen sei (ST.2022.275 UA act. 888 ff.). Somit steht fest, dass A._____ vor der Tat (so gut wie) keinen Kontakt mehr zu O._____ hatte. Unter diesen Umständen, die keine (enge) Bindung zu O._____ und somit auch keinen schwerwiegenden erlittenen seelischen Schmerz von A._____ durch die versuchte vorsätzliche Tötung ihres Vaters, welcher denn auch überlebt hat, zu begründen vermögen, kommt die Zusprechung einer Genugtuung nicht in Betracht. Infolgedessen ist die Genugtuungsforderung von A._____ abzuweisen. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger O._____ für den aus der versuchten vorsätzlichen Tötung kausal entstandenen Schaden dem Grundsatz nach vollumfänglich haftbar ist. Der Beschuldigte ist zudem zu verpflichten, dem Privatkläger O._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2022 zu bezahlen. Im Übrigen ist seine Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Die Genugtuungsforderung von A._____ ist abzuweisen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt als teilweise begründet. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass die dem Privatkläger O._____ zu leistende Genugtuung auf Fr. 3'000.00 reduziert wird und eine Genugtuung an die Privatklägerin A._____ vollständig entfällt. Zudem ist das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____ zufolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und es bleibt insbesondere bei einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, der dafür von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wäre gar eine deutlich höhere Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Diese sind auf Fr. 6'000.00 (inkl. Kosten des Sachverständigen im Berufungsverfahren) festzusetzen (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD). 7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und - 28 - Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der amtliche Verteidiger – ohne die Dauer der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 38.75 Stunden à Fr. 220.00 geltend. Dieser Aufwand erweist sich auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache aufgrund der sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen sowie des Umstands, dass der amtliche Verteidiger bereits aus dem Vorverfahren sowie dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 33'929.90 entschädigt worden ist, mit der Sache bestens vertraut war, als deutlich überhöht und ist zu kürzen. In der Kostennote macht der amtliche Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der aufgeführte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils (Annahme eines Aufwandes von 1 Stunde mangels genauer Aufteilung) wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteils- eröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittel- instanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Der amtliche Verteidiger macht sodann für das Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden geltend (Annahme von je 1 Stunde am 13. März 2024 und 20. November 2024 sowie von 2.50 Stunden am 19. November 2024 mangels genauer Aufteilung). Dies erweist sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der amtliche Verteidiger bereits aus dem Vorverfahren sowie dem vorinstanzlichen Verfahren bestens mit der Sache und damit auch mit den Akten vertraut war, als überhöht. Das Aktenstudium hat sich auf jene Aktenstellen zu beschränken, die für die sich noch stellenden Fragen relevant sind. Mithin war keine von den Vorbringen und dem erstinstanzlichen Urteil losgelöste Durchsicht sämtlicher vorhandener Akten angezeigt. Insgesamt erweist sich ein Aufwand von 2 Stunden für das Aktenstudium als angemessen. Für das Verfassen der Berufungsbegründung macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von beinahe 20 Stunden geltend, was sich als massiv überhöht erweist. Betreffend den Hauptvorwurf der versuchten - 29 - vorsätzlichen Tötung ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt – bis auf die Äusserungen des Beschuldigten während der Tat – anerkannt worden ist, weshalb keine detaillierte und tiefergehende Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweismitteln mehr von Nöten war. Hinzukommt, dass der amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgt hat, weshalb grösstenteils dieselben Argumente wiederholt wurden. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von 4 Stunden für das Verfassen einer Berufungsbegründung als angemessen. Sodann ist der Aufwand für den Hin- und Rückweg an die Berufungsverhandlung auf 1 Stunde zu kürzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Schliesslich ist ein Aufwand von 4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung hinzuzu- rechnen. Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 20.50 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 5'000.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss vollum- fänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird – bis auf den Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____, bei welchem es sich jedoch um einen, insbesondere im Vergleich zum Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, völlig untergeordneten Punkt handelt und betreffend welchen die Einstellung nur deshalb erfolgt ist, weil der Strafantrag im Berufungsverfahren zurückgezogen worden ist – vollumfänglich schuldig gesprochen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'843.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'950.00) vollumfänglich aufzu- erlegen. 7.4. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 33'929.90 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist – unter Abzug des im Beschwerdeverfahren SBK.2022.343 entstandenen Aufwands von Fr. 1'475.05 (GA act. 1269 ff.), welcher dem Beschuldigten aufgrund seines Obsiegens nicht aufzuerlegen - 30 - ist (ST.2022.275 UA act. 109.56) – ausgangsgemäss im Umfang von Fr. 32'454.85 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.5. Die Höhe der erstinstanzlichen Entschädigung des Privatklägers O._____ ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger O._____ eine Parteientschädigung von Fr. 9'377.00 (inkl. Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 7.6. Die Zivilklage von A._____ wird abgewiesen, weshalb sie ihre erstinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7.7. Nachdem das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____ infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wird, hat er seine erstinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7.8. Der Privatklägerin G._____ ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert hat (Art. 433 Abs. 2 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____ infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. - 31 - 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 111 StGB und Art. 126 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 189 Tagen (29. April 2022 bis 3. November 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger O._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2022 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger O._____ für den aus der versuchten vorsätzlichen Tötung kausal entstandenen Schaden dem Grundsatz nach vollumfänglich haftbar ist. Im Übrigen wird seine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 32 - 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'843.50 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren SBK.2022.343 eine Entschädigung von Fr. 33'929.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 32'454.85 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger O._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'377.00 zu bezahlen. 7.4. Die Privatklägerin A._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 7.5. Der Privatkläger I._____ hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 7.6. Die Privatklägerin G._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 33 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset