3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selbst zu tragen. - 16 - 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'886.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'850.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)