5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'886.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'850.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte - 15 -