3.5. Für die unangefochten gebliebene Busse von Fr. 100.00 für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist in Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen. 3.6. Insgesamt ist der Beschuldigte folglich mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, mit einem zu vollziehenden Anteil von einem Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von zwei Jahren mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe, zu bestrafen.