Aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten und seiner Vorstrafe bestehen gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung. Aufgrund dieser Bedenken sowie dem insgesamt erheblichen Tatverschulden (vgl. oben), ist der zu vollziehende Anteil mit der Vorinstanz auf ein Jahr und der bedingt zu vollziehende Anteil auf zwei Jahre bei einer Probezeit von drei Jahren festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). - 14 -