3.4. Die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend aufgrund des Strafmasses von 3 Jahren nicht in Betracht und auf die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB durch die Vorinstanz ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen.