Punkten unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.2). Insgesamt wäre eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren sein Bewenden hat.