Die verschiedenen Zeitungsartikel über Urteile mit angeblich ähnlich gelagerten Sachverhalten, aus denen der Beschuldigte im Rahmen der Täterkomponente eine Strafreduktion ableiten will (Berufungsbegründung S. 15 f.), betreffen soweit ersichtlich nicht die Person des Beschuldigten, womit diese im Rahmen der Täterkomponente nicht von Belang sind. Im Übrigen kann aus den erwähnten Urteilen hinsichtlich der Strafhöhe im Allgemeinen nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, da das Gericht die Strafe anhand der konkreten Umstände des betreffenden Falls festsetzt (Art. 47 StGB) und selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in strafzumessungsrelevanten