Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2), welche vorliegend nicht auszumachen sind. Die verschiedenen Zeitungsartikel über Urteile mit angeblich ähnlich gelagerten Sachverhalten, aus denen der Beschuldigte im Rahmen der Täterkomponente eine Strafreduktion ableiten will (Berufungsbegründung S. 15 f.), betreffen soweit ersichtlich nicht die Person des Beschuldigten, womit diese im Rahmen der Täterkomponente nicht von Belang sind.