Beilagen 2 und 3). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2), welche vorliegend nicht auszumachen sind.