113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. In Anbetracht des hartnäckigen Bestreitens der Tat lässt sich auch aus der versuchten Kontaktaufnahme mit B._____ und C._____ zwecks Entschuldigung und dem Schreiben des Beschuldigten an B._____ (act. 331 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Beschuldigte auch in seinem Schreiben an B._____ seine Taten nicht vollumfänglich eingestanden hat. Von einer nachhaltigen Einsicht und Reue des Beschuldigten kann nicht ausgegangen werden.