Auch wenn es sich nicht um eine einschlägige und lediglich geringfügige Vorstrafe handelt, ist diese leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügenden Lehren daraus gezogen hat (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat trotz eindeutiger Videoaufzeichnungen noch im Berufungsverfahren bestritten, B._____ einen Faustschlag und Fusstritt versetzt zu haben. Dies wirkt sich nicht zu seinen Lasten aus, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO).