Zudem würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken: Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2019 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt worden (siehe aktueller Strafregisterauszug). Auch wenn es sich nicht um eine einschlägige und lediglich geringfügige Vorstrafe handelt, ist diese leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügenden Lehren daraus gezogen hat (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).