StGB). Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die Folgen der Tat waren, desto geringer hat dabei die Strafminderung auszufallen (BGE 121 IV 49 E. 1b). Die Folgen der Tat, d.h. die von B._____ erlittenen Augenverletzungen, sind deutlich vom tatbestandsmässigen Erfolg einer schweren Körperverletzung entfernt und wiegen demensprechend leicht. Dass B._____ keine lebensgefährlichen Kopfverletzungen erlitten hat, ist in Anbetracht der Heftigkeit des gegen den Kopf gerichteten Faustschlags und Fusstritts sowie der eingeschränkten Abwehrmöglichkeit von B._____ jedoch einzig dem Zufall zu verdanken.