Der Beschuldigte verfügte sodann über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat gemäss seinen Angaben einige Dosen Bier getrunken (act. 158, 166), wodurch seine Hemmschwelle zwar leicht herabgesetzt gewesen sein dürfte. Er ist jedoch bewusst und ohne anderweitigen Anlass vom Perron 4/5 zurück in die Bahnhofsunterführung hinuntergerannt, um B._____ anzugreifen. Auch in leicht alkoholisiertem Zustand hätte er ohne Weiteres darauf verzichten können. Auch als B._____ nach dem Faustschlag des Beschuldigten auf dem Boden zu liegen kam, hätte er ohne Weiteres von ihm ablassen können.