Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer besonderen Skrupellosigkeit und Geringschätzung der körperlichen Integrität. Die Art und Weise der Tatbegehung und die damit einhergehende Verwerflichkeit des Handelns ist damit wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6).