infolge des Faustschlags und Fusstritts des Beschuldigten erlitten hat, erweisen sich nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, jedoch ist anzumerken, dass B._____ durch die erlittene Augenverletzung bleibende Probleme beim Fokussieren und der Sicht auf Distanz mit dem linken Auge hat, die Verletzungen mithin nicht völlig folgenlos abgeheilt sind. Der jeweils gegen den Kopf des wehrlosen B._____ gerichtete und mit voller Wucht ausgeführte Faustschlag und Fusstritt hätten ohne Weiteres zu einer - 11 -