Der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Juli 2023 beträgt die Mindeststrafe 1 Jahr] bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).