3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden - 10 - Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffs gemäss Art. 134 StGB sowie – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.