_ hätte durch den Angriff schwerer verletzt werden können und war einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als derjenigen, die sich in der einfachen Körperverletzung tatsächlich verwirklicht hat. Zudem wurden durch den Angriff auch weitere Personen gefährdet, mussten doch Polizisten und eine Drittperson in das Geschehen eingreifen, um die Gruppe des Beschuldigten von B._____ zu trennen, wobei einer der Angreifer eine Schlagbewegung gegen die Drittperson ausgeführt hat. Der Beschuldigte ist folglich auch des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.