Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist echte Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 122 ff. StGB nur anzunehmen, wenn eine andere als die beim Angriff verletzte Person in Gefahr gebracht wurde, oder wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (BGE 135 IV 152 E. 2.1). B._____ hätte durch den Angriff schwerer verletzt werden können und war einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als derjenigen, die sich in der einfachen Körperverletzung tatsächlich verwirklicht hat.