__ gelautet hat, dass er nicht in das Handgemenge involviert gewesen sei (act. 175), und er in seinen Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt hat, er habe nur gesehen, dass ein bis zwei Personen auf B._____ losgegangen seien, dieser einen Schlag erhalten habe und zu Boden gefallen sei (act. 89, 178). Somit liegt ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, d.h. eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper von B._____ vor, an der sich der Beschuldigte, der zusammen mit seinen Begleitern auf B._____ losgestürmt ist und diesen geschlagen und getreten hat, wissentlich und willentlich beteiligt hat.