Damit kann offenbleiben, ob diese erstellt sind und überhaupt eine genügende Intensität im Hinblick auf eine tätliche Beteiligung aufweisen würden. Der Umstand, dass C._____ im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall in der Bahnhofsunterführung von einer «Auseinandersetzung» und einem «Handgemenge» gesprochen hat (act. 175), spricht sodann entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 11) ebenfalls nicht für eine aktive, tätliche Beteiligung der Gruppe von B._____, zumal die Aussage von C._____ gelautet hat, dass er nicht in das Handgemenge involviert gewesen sei (act.