unterführung betreffen. Nach diesem haben sich die beiden Gruppen getrennt und die Gruppe des Beschuldigten hat sich zum Perron 4/5 begeben, bevor sie den Entschluss gefasst hat, B._____ (erneut) anzugreifen, und in die Bahnhofsunterführung zurückgerannt ist, weshalb die beiden Vorfälle kein untrennbares einheitliches Geschehen darstellen und die behaupteten Umstände im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall vorliegend unbeachtlich sind. Damit kann offenbleiben, ob diese erstellt sind und überhaupt eine genügende Intensität im Hinblick auf eine tätliche Beteiligung aufweisen würden.