Beschuldigte die Schwelle zum Versuch jedoch zweifelsohne überschritten. Der Beschuldigte ist somit wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.