Verhalten des Beschuldigten, der beide Male weit ausgeholt und aus dem Lauf heraus mit voller Wucht gezielt gegen den Kopf von B._____ geschlagen bzw. getreten hat, ergibt sich, dass dieser die Heftigkeit seines Faustschlags und Fusstritts nicht nur nicht dosieren konnte, sondern auch nicht dosieren wollte, womit er – im Wissen um die möglichen Konsequenzen – mindestens in Kauf genommen hat, B._____ lebensgefährliche Kopfverletzungen zuzufügen. Dass B._____ durch die Einwirkungen des Beschuldigten keine lebensgefährlichen Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB davongetragen hat (zu den erlittenen Verletzungen siehe oben), ist letztlich dem Zufall zu verdanken. Mit seinem Handeln hat der