auf die Einwirkungen gegen seinen Kopf während des Vorfalls in der Bahnhofsunterführung zurückzuführen sind. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Schädigung des Körpers im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2.4. Der Beschuldigte hat B._____ mit seiner Faust weit ausholend mit voller Wucht derart stark in das Gesicht geschlagen, dass dieser nach hinten auf -8-