tatnahen Aussagen von B._____ ist sodann nicht von Bedeutung, dass B._____ den in den früheren Einvernahmen geschilderten Ablauf anlässlich der Berufungsverhandlung zwar im Wesentlichen bestätigt hat, zu den jeweiligen Einwirkungen (Faustschlag, Fusstritt) jedoch keine genauen Angaben mehr machen konnte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5 f., 9), zumal sich dies mit dem Zeitablauf seit dem Vorfall ohne Weiteres erklären lässt.