Dass er nicht angeben konnte, wer ihm den Schlag und den Tritt gegen den Kopf verpasst habe und ob es dieselbe Person gewesen sei (act. 67 f., 188, 191, 262), ist aufgrund der schnellen und unerwarteten Attacke ohne Weiteres nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der eindeutigen Videoaufnahmen unerheblich. Der Beschuldigte hat – im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Berufungsverfahren (Berufungsbegründung S. 7) – denn auch selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Mai 2023 sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, B._____ in der Bahnhofsunterführung mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (act. 161 f., 167, 267). Anhand der eindeutigen Videoaufnahmen sowie der