Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2). -4-