Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2). Der Angegriffene muss sich dabei passiv verhalten oder sich auf den Schutz vor dem Angriff beschränken, ansonsten es sich um einen Raufhandel gemäss Art. 133 StGB handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1). Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben.