3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Februar 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs sowie gegen die Bemessung der Freiheitsstrafe. In den übrigen Punkten, namentlich hinsichtlich der Schuldsprüche wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der ausgesprochenen Busse, ist das vorinstanzliche -3- Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).