3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. März 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs freizusprechen, der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen. 3.2. Am 24. April 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 14. Mai 2024 die Abweisung der Berufung.