Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.37 (ST.2023.163; StA.2022.8815) Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2000, von Mettauertal, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, […] Gegenstand Angriff, versuchte schwere Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 20. Juli 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 sprach das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von einem Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von zwei Jahren, Probezeit drei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 100.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. März 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs freizusprechen, der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen. 3.2. Am 24. April 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 14. Mai 2024 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Februar 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs sowie gegen die Bemessung der Freiheitsstrafe. In den übrigen Punkten, namentlich hin- sichtlich der Schuldsprüche wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der ausgesprochenen Busse, ist das vorinstanzliche -3- Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe nach einem Cup-Spiel zwischen dem FC Aarau und dem FC Basel am 18. Sep- tember 2022 im Bahnhof Aarau zusammen mit drei weiteren unbekannten Anhängern des FC Basel B._____ angegriffen. Der Beschuldigte habe dem sich passiv verhaltenden B._____ dabei mit voller Wucht einen Faustschlag ins Gesicht und, als dieser darauf am Boden gelegen habe, mit voller Wucht einen Tritt gegen den Kopf versetzt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten schweren Körper- verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet, B._____ einen Faustschlag versetzt und ihn mit einem Tritt am Kopf getroffen zu haben. Weiter macht er geltend, B._____ und seine Gruppe seien nicht passiv geblieben (Berufungsbegrün- dung S. 6 ff.). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 134 StGB wird bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Als Angriff gilt eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2). Der Angegriffene muss sich dabei passiv verhalten oder sich auf den Schutz vor dem Angriff beschränken, ansonsten es sich um einen Raufhandel gemäss Art. 133 StGB handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2022 vom 22. Novem- ber 2023 E. 3.3.1). Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2). -4- 2.2.2. Gemäss Art. 122 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massge- blich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegen- ständen gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körper- verletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne oder mit stark eingeschränkten Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Es ist jedoch nicht generell davon auszugehen, dass Schläge gegen den Kopf regelmässig zu schweren und bleibenden Schäden oder lebens- gefährlichen Verletzungen führen, es sind stets die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Okto- ber 2016 E. 1.4.1 f.). -5- 2.3. 2.3.1. Nachdem es beim Treppenabgang zur Bahnhofsunterführung an der Frey- Herosé-Strasse zu einem Vorfall gekommen ist, bei dem der Beschuldigte C._____, einen Kollegen von B._____, mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat [in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch wegen versuch- ter einfacher Körperverletzung] und zwei weitere unbekannte Anhänger des FC Basel B._____ und dessen Kollegen D._____ je einen Faustschlag ins Gesicht versetzt haben sollen, ist auf den Videoaufnahmen des Ordnungsdienstes sowie der Überwachungskamera der Bahnhofsunterfüh- rung ersichtlich wie der Beschuldigte – mit rötlichem Bart, schwarzem Baseballcap und Sonnenbrille, gekleidet in eine dunkle «Muttenzerkurve»- Jacke, helle Bluejeans und schwarze Sneakers (vgl. act. 161, 169) – zusammen mit drei weiteren dunkel gekleideten, teilweise vermummten Männern durch die Bahnhofsunterführung und danach den Perronaufgang zum Gleis 4/5 hochgeht (act. 140, OD Doku 1 00009, 00:54 - 01:26 und AA-025 18.09.2022 18_27_02, 00:02 - 00:13). Etwas später kommen D._____ und E._____, die Ehefrau von B._____, durch die Bahnhofs- unterführung angerannt und schreien zwei unten an der Rampe stehende Unbekannte an. D._____ diskutiert darauf hitzig mit den beiden Unbekannten weiter, während E._____ sich zu den anwesenden Polizisten des Ordnungsdiensts begibt. Gleichzeitig ist im Hintergrund ersichtlich, wie B._____, der unter der offenen Jacke ein FC Aarau Trikot trägt, durch die Unterführung auf die diskutierende Gruppe zugeht (OD Doku 1 00009, 01:39 - 01:53). In diesem Moment kommen der Beschuldigte und zwei seiner Begleiter – der dritte mit Fischerhut und Sonnenbrille folgt etwas verzögert (AA-025 18.09.2022 18_27_02, 00:27 - 00:36) – den Perronaufgang hinuntergerannt und stürmen auf B._____ zu. Der Beschuldigte, der anhand seines rötlichen Barts, des schwarzen Baseballcaps und der Sonnenbrille klar erkennbar ist, holt mit seinem linken Arm von hinten über seinen Kopf hinweg aus und schlägt mit der linken Faust mit voller Wucht auf das Gesicht von B._____ ein. Während B._____ durch den Schlag nach hinten fällt, tritt einer der Begleiter des Beschuldigten mit seinem Fuss gegen B._____ (OD Doku 1 00009, 01:52 - 01:57). Der Faustschlag des Beschuldigten und der nachfolgende Fusstritt seines Begleiters sind auch auf der Aufnahme der Überwachungs- kamera der Bahnhofsunterführung ersichtlich (act. 140, AA-026 18.09.2022 18_27_01, 00:34 - 00:36). Darauf ist weiter ersichtlich, dass der Beschuldigte dem nach hinten fallenden B._____ folgt und, als dieser seitlich ihm zugewandt am Boden zu liegen kommt, aus dem Lauf heraus mit seinem rechten Bein ausholt und mit voller Wucht zwischen den von B._____ zum Schutz erhobenen Armen hindurch gegen dessen Kopfbereich tritt. Zwar ist das Auftreffen des Fusses auf dem Kopf von B._____ nicht klar erkennbar. Klar zu sehen ist jedoch, dass der Kopf von B._____ sich darauf nach hinten bewegt und dass die Schwungbewegung des Beins des Beschuldigten abrupt gestoppt wird, der Beschuldigte aus -6- dem Gleichgewicht kommt und einen kleinen Sprung zur Seite macht, woraus zweifelsfrei geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte mit seinem Tritt den Kopf von B._____ getroffen hat. Die beiden vermummten Begleiter des Beschuldigten befinden sich währenddessen etwas hinter ihm und werden durch D._____, der sich dazwischen gestellt hat und diese anschreit, von B._____ ferngehalten (AA-026 18.09.2022 18_27_01, 00:35 - 00:38). Nach dem Tritt drängen die anwesenden Polizisten und eine Drittperson den Beschuldigten sofort von B._____ weg und trennen die Gruppe des Beschuldigten von B._____ und D._____, wobei der dritte Begleiter mit dem Fischerhut in die Richtung der Drittperson schlägt (AA- 026 18.09.2022 18_27_01, ab 00:39). Die Gruppe des Beschuldigten zieht sich darauf wieder den Perronaufgang zu Gleis 4/5 hinauf zurück (OD Doku 1 00009, ab 02:28). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist aus den Videoaufnahmen ersichtlich, dass der Beschuldigte B._____ in der Bahnhofsunterführung einen Faustschlag gegen den Kopf und, als dieser auf dem Boden gelegen ist, einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt hat. Dieser Ablauf wird auch durch die Aussagen von B._____ gestützt, der angegeben hat, er habe einen Faustschlag gegen sein linkes Auge erhalten, sei dadurch zu Boden gefallen und, als er auf dem Boden gelegen sei, sei auf ihn eingetreten worden, wobei er versucht habe, seinen Kopf zu schützen (act. 66, 69). B._____ ist zwar von mehreren Tritten ausgegangen, hat jedoch bestätigt, durch einen Tritt im Gesicht getroffen worden zu sein (act. 188 f., 263). Dass er nicht angeben konnte, wer ihm den Schlag und den Tritt gegen den Kopf verpasst habe und ob es dieselbe Person gewesen sei (act. 67 f., 188, 191, 262), ist aufgrund der schnellen und unerwarteten Attacke ohne Weiteres nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der eindeutigen Videoaufnahmen unerheblich. Der Beschuldigte hat – im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Berufungsverfahren (Berufungsbegründung S. 7) – denn auch selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Mai 2023 sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, B._____ in der Bahnhofsunterführung mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (act. 161 f., 167, 267). Anhand der eindeutigen Videoaufnahmen sowie der tatnahen Aussagen von B._____ ist sodann nicht von Bedeutung, dass B._____ den in den früheren Einvernahmen geschilderten Ablauf anlässlich der Berufungsverhandlung zwar im Wesentlichen bestätigt hat, zu den jeweiligen Einwirkungen (Faustschlag, Fusstritt) jedoch keine genauen Angaben mehr machen konnte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5 f., 9), zumal sich dies mit dem Zeitablauf seit dem Vorfall ohne Weiteres erklären lässt. 2.3.2. B._____ hat gemäss den medizinischen Berichten des Spitals L._____ vom 18. September 2022 sowie der Praxis M._____ vom 28. September 2022 durch die Vorfälle vom 18. September 2022 ein Schädel-Hirn-Trauma, eine -7- Augenkontusion mit Hyphema (Blutung in die vordere Kammer des Auges), rechts eine Bulbuskontusion (Augenprellung), links eine schwere Kontusion mit Pupillenentrundung, eine Nasenwurzelfraktur beidseits sowie ein Brillenhämatom erlitten (act. 141 ff.). Gemäss dem Verlaufsbericht der Augenklinik des Spitals L._____ vom 21. Juni 2023 habe sich im Rahmen der weiteren Verlaufskontrollen zudem eine Glaskörperblutung und eine Netzhautblutung am linken Auge gezeigt. In der Zwischenzeit habe sich der Lokalbefund bereits deutlich gebessert, jedoch bestünden weiterhin subjektive Beschwerden beim Fokussieren (act. 41). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat B._____ ausgesagt, es habe etwa drei Wochen gedauert, bis er wieder normal am Leben habe teilnehmen können. Er habe Schmerzen durch die Hirnerschütterung gehabt, die durch die Kombination mit der Nasenoperation noch viel schlimmer geworden seien, und habe starke Medikamente nehmen müssen. Er habe zudem während rund eines halben Jahres nach dem Vorfall schwarze Punkte im linken Auge gehabt. Aufgrund der beeinträchtigten Netzhaut könne er nach wie vor nicht mehr so schnell fokussieren und habe mit der Sicht auf Distanz Probleme. Dies sei ein bleibender Zustand und er habe deshalb ein Brillenrezept erhalten (act. 263 f.). Die fortbestehenden Probleme beim Fokussieren hat B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt und ausgesagt, er müsse jedes Jahr zur Kontrolle in die Augenklinik, da er ein erhöhtes Risiko für eine Netzhautablösung habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). B._____ hat anlässlich seiner ersten Einvernahme am 29. September 2022 ausgesagt, er habe den Nasenbeinbruch beim ersten Vorfall beim Treppenabgang erlitten. Er sei dort auf die Nase geschlagen worden und habe sofort geblutet (act. 68). Die Augenverletzung habe er vermutlich durch den Faustschlag in der Bahnhofsunterführung erlitten, da er gegen sein linkes Auge geschlagen worden sei (act. 69). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat B._____ ausgesagt, dass seine gebrochene Nase auf den Faustschlag beim Treppenabgang und seine Augenverlet- zung auf die Einwirkungen in der Bahnhofsunterführung zurückzuführen seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). E._____ hat damit übereinstimmend ausgesagt, B._____ habe nach dem Vorfall beim Treppenabgang an der Nase geblutet und nach dem zweiten Vorfall ein geschwollenes, blau unterlaufenes Auge gehabt (act. 103). Gestützt auf diese Aussagen ist für das Obergericht erstellt, dass mindestens die Augenverletzungen von B._____ auf die Einwirkungen gegen seinen Kopf während des Vorfalls in der Bahnhofsunterführung zurückzuführen sind. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Schädigung des Körpers im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2.4. Der Beschuldigte hat B._____ mit seiner Faust weit ausholend mit voller Wucht derart stark in das Gesicht geschlagen, dass dieser nach hinten auf -8- den Boden gefallen ist. Die Attacke erfolgte überraschend, sodass B._____ keine Möglichkeit hatte, sich gegen den Faustschlag zu schützen. Als B._____ auf dem Boden gelegen ist, hat der Beschuldigte – einem Fussballspieler gleich – aus dem Lauf heraus mit seinem rechten Bein ausgeholt und mit voller Wucht zwischen den von B._____ zum Schutz erhobenen Armen hindurch gegen den Kopf von B._____ getreten. Durch die Heftigkeit der beiden Einwirkungen gegen den Kopf und den Umstand, dass B._____ diesen wehrlos ausgeliefert war, war die Gefahr einer lebensgefährlichen Kopfverletzung besonders hoch. Dass ein derart wuchtiger Faustschlag und Fusstritt gegen den Kopf eines den Angriff nicht erwartenden bzw. am Boden liegenden Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und war dem Beschuldigten, der in seiner Kindheit Kickboxen praktiziert hat (act. 159), bewusst, hat er den Fusstritt gegen den Kopf von B._____ doch mit der Begründung bestritten, er wisse was passieren könne (act. 161), und wenn er ihn wirklich getroffen hätte, wäre B._____ definitiv nicht mehr so aufgestanden (act. 162). Aus dem Verhalten des Beschuldigten, der beide Male weit ausgeholt und aus dem Lauf heraus mit voller Wucht gezielt gegen den Kopf von B._____ geschlagen bzw. getreten hat, ergibt sich, dass dieser die Heftigkeit seines Faustschlags und Fusstritts nicht nur nicht dosieren konnte, sondern auch nicht dosieren wollte, womit er – im Wissen um die möglichen Konsequen- zen – mindestens in Kauf genommen hat, B._____ lebensgefährliche Kopfverletzungen zuzufügen. Dass B._____ durch die Einwirkungen des Beschuldigten keine lebensgefährlichen Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB davongetragen hat (zu den erlittenen Verletzungen siehe oben), ist letztlich dem Zufall zu verdanken. Mit seinem Handeln hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch jedoch zweifelsohne über- schritten. Der Beschuldigte ist somit wegen versuchter schwerer Körper- verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.5. Der Beschuldigte ist zusammen mit drei weiteren Anhängern des FC Basel auf B._____ losgestürmt, wobei der Beschuldigte und einer seiner Begleiter B._____ körperlich durch einen Faustschlag und Fusstritt bzw. durch einen Fusstritt angegriffen haben. Aus den Videoaufnahmen ist ebenfalls ersichtlich, dass von B._____ und seiner Gruppe währenddessen keinerlei körperliche Einwirkungen gegen den Beschuldigten und seine Begleiter ausgegangen sind. Soweit sich der Beschuldigte darauf beruft, er habe ausgesagt, ein Kollege von ihm sei von einer halbvollen Bierdose getroffen worden, C._____ habe angegeben, er habe einen Anhänger des FC Basel bei der Treppe «touchiert», und E._____ habe ausgesagt, sie habe leere Bierbecher gegen den Rücken des Täters geworfen (Berufungs- begründung S. 11 mit Verweis auf act. 167, 89 und 101), handelt es sich um Umstände, die den ersten Vorfall beim Treppenabgang zur Bahnhofs- -9- unterführung betreffen. Nach diesem haben sich die beiden Gruppen getrennt und die Gruppe des Beschuldigten hat sich zum Perron 4/5 begeben, bevor sie den Entschluss gefasst hat, B._____ (erneut) anzugreifen, und in die Bahnhofsunterführung zurückgerannt ist, weshalb die beiden Vorfälle kein untrennbares einheitliches Geschehen darstellen und die behaupteten Umstände im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall vorliegend unbeachtlich sind. Damit kann offenbleiben, ob diese erstellt sind und überhaupt eine genügende Intensität im Hinblick auf eine tätliche Beteiligung aufweisen würden. Der Umstand, dass C._____ im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall in der Bahnhofsunterführung von einer «Auseinandersetzung» und einem «Handgemenge» gesprochen hat (act. 175), spricht sodann entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 11) ebenfalls nicht für eine aktive, tätliche Beteiligung der Gruppe von B._____, zumal die Aussage von C._____ gelautet hat, dass er nicht in das Handgemenge involviert gewesen sei (act. 175), und er in seinen Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt hat, er habe nur gesehen, dass ein bis zwei Personen auf B._____ losgegangen seien, dieser einen Schlag erhalten habe und zu Boden gefallen sei (act. 89, 178). Somit liegt ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, d.h. eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper von B._____ vor, an der sich der Beschuldigte, der zusammen mit seinen Begleitern auf B._____ losgestürmt ist und diesen geschlagen und getreten hat, wissentlich und willentlich beteiligt hat. B._____ ist durch den Angriff in der Bahnhofsunterführung verletzt worden (siehe oben), womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 134 StGB erfüllt ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist echte Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 122 ff. StGB nur anzunehmen, wenn eine andere als die beim Angriff verletzte Person in Gefahr gebracht wurde, oder wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (BGE 135 IV 152 E. 2.1). B._____ hätte durch den Angriff schwerer verletzt werden können und war einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als derjenigen, die sich in der einfachen Körperverletzung tatsächlich verwirklicht hat. Zudem wurden durch den Angriff auch weitere Personen gefährdet, mussten doch Polizisten und eine Drittperson in das Geschehen eingreifen, um die Gruppe des Beschuldig- ten von B._____ zu trennen, wobei einer der Angreifer eine Schlag- bewegung gegen die Drittperson ausgeführt hat. Der Beschuldigte ist folglich auch des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden - 10 - Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffs gemäss Art. 134 StGB sowie – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist die von der Vorinstanz für die – mit Berufung nicht angefochtene – Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochenen Busse von Fr. 100.00. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Juli 2023 beträgt die Mindeststrafe 1 Jahr] bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemes- sene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens für das vollendete Delikt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Die Verletzungen, die B._____ infolge des Faustschlags und Fusstritts des Beschuldigten erlitten hat, erweisen sich nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, jedoch ist anzumerken, dass B._____ durch die erlittene Augenverletzung bleibende Probleme beim Fokussieren und der Sicht auf Distanz mit dem linken Auge hat, die Verletzungen mithin nicht völlig folgenlos abgeheilt sind. Der jeweils gegen den Kopf des wehrlosen B._____ gerichtete und mit voller Wucht ausgeführte Faustschlag und Fusstritt hätten ohne Weiteres zu einer - 11 - lebensgefährlichen Kopfverletzung führen können. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg, zumal es sich bei einer lebensgefährlichen Verletzung um eine der schwersten Formen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst sind, handelt. Der Beschuldigte hat B._____ vor den Augen der zahlreichen in der Bahnhofsunterführung anwesenden Polizisten überraschend und wohl aus dem Grund, dass dieser durch das Tragen eines Trikots als Anhänger des FC Aarau erkennbar war, attackiert. Nachdem er ihn mit einem wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf niedergestreckt hatte, liess er nicht vom wehrlos auf dem Boden liegenden B._____ ab, sondern trat mit voller Wucht gegen dessen Kopf. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer besonderen Skrupellosigkeit und Geringschätzung der körperlichen Integrität. Die Art und Weise der Tatbegehung und die damit einher- gehende Verwerflichkeit des Handelns ist damit wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich verschuldens- erhöhend auswirkt. Verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichti- gen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Der Beschuldigte verfügte sodann über ein hohes Mass an Entscheidungs- freiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschul- digte hat gemäss seinen Angaben einige Dosen Bier getrunken (act. 158, 166), wodurch seine Hemmschwelle zwar leicht herabgesetzt gewesen sein dürfte. Er ist jedoch bewusst und ohne anderweitigen Anlass vom Perron 4/5 zurück in die Bahnhofsunterführung hinuntergerannt, um B._____ anzugreifen. Auch in leicht alkoholisiertem Zustand hätte er ohne Weiteres darauf verzichten können. Auch als B._____ nach dem Faustschlag des Beschuldigten auf dem Boden zu liegen kam, hätte er ohne Weiteres von ihm ablassen können. Stattdessen hat er jedoch mit einem Fusstritt erneut heftig auf diesen eingewirkt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte ist – für die vollendete Tatbegehung – von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 - 12 - StGB). Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die Folgen der Tat waren, desto geringer hat dabei die Strafminderung auszufallen (BGE 121 IV 49 E. 1b). Die Folgen der Tat, d.h. die von B._____ erlittenen Augenverletzungen, sind deutlich vom tatbestandsmässigen Erfolg einer schweren Körperverletzung entfernt und wiegen demensprechend leicht. Dass B._____ keine lebensgefährlichen Kopfverletzungen erlitten hat, ist in Anbetracht der Heftigkeit des gegen den Kopf gerichteten Faustschlags und Fusstritts sowie der eingeschränkten Abwehrmöglichkeit von B._____ jedoch einzig dem Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte hat alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre. Insgesamt rechtfertigt es sich unter den vorliegenden Umständen, den Versuch im Umfang von 2 Jahren straf- mindernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf 3 Jahre festzusetzen ist. 3.3.2. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr für den Angriff und die versuchte einfache Köperverletzung angemessen zu erhöhen oder es wäre – wo dies bei einer konkreten Einzelfallbetrachtung aufgrund der Schwere des Verschuldens möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen. Zudem würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken: Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2019 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt worden (siehe aktueller Strafregisterauszug). Auch wenn es sich nicht um eine einschlägige und lediglich geringfügige Vorstrafe handelt, ist diese leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügenden Lehren daraus gezogen hat (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat trotz eindeutiger Videoaufzeichnungen noch im Berufungsverfahren bestritten, B._____ einen Faustschlag und Fusstritt versetzt zu haben. Dies wirkt sich nicht zu seinen Lasten aus, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. In Anbetracht des hartnäckigen Bestreitens der Tat lässt sich auch aus der versuchten Kontaktaufnahme mit B._____ und C._____ zwecks Entschuldigung und dem Schreiben des Beschuldigten an B._____ (act. 331 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Beschuldigte auch in seinem Schreiben an B._____ seine Taten nicht vollumfänglich eingestanden hat. Von einer nachhaltigen Einsicht und Reue des Beschuldigten kann nicht ausgegangen werden. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist 24 Jahre alt, ledig, kinderlos und lebt alleine (act. 165; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Er gehe gerne ins Fitnesstraining und verbringe gerne Zeit mit seiner Familie und mit zwei - 13 - guten Kollegen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Nach dem Urteil der Vorinstanz sei er in ein tiefes Loch gefallen und habe sehr viel getrunken und Cannabis sowie gelegentlich Kokain konsumiert. Er sei sich wieder am Aufraffen und habe seit kurz nach Weihnachten nichts mehr konsumiert, psychisch gehe es ihm aber immer noch nicht gut, weshalb er sich in Behandlung begeben wolle und auf der Warteliste der Klinik N._____ sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.). Seit November 2024 ist er arbeitslos, hat jedoch Aussicht auf eine Stelle als Restaurantfachmann im O._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.; Beilagen 2 und 3). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2), welche vorliegend nicht auszumachen sind. Die verschiedenen Zeitungsartikel über Urteile mit angeblich ähnlich gelagerten Sachverhalten, aus denen der Beschuldigte im Rahmen der Täterkomponente eine Strafreduktion ableiten will (Beru- fungsbegründung S. 15 f.), betreffen soweit ersichtlich nicht die Person des Beschuldigten, womit diese im Rahmen der Täterkomponente nicht von Belang sind. Im Übrigen kann aus den erwähnten Urteilen hinsichtlich der Strafhöhe im Allgemeinen nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, da das Gericht die Strafe anhand der konkreten Umstände des betreffenden Falls festsetzt (Art. 47 StGB) und selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in strafzumessungsrelevanten Punkten unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.2). Insgesamt wäre eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren sein Bewenden hat. 3.4. Die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend aufgrund des Strafmasses von 3 Jahren nicht in Betracht und auf die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB durch die Vorinstanz ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen. Aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten und seiner Vorstrafe bestehen gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung. Aufgrund dieser Bedenken sowie dem insgesamt erheblichen Tatverschul- den (vgl. oben), ist der zu vollziehende Anteil mit der Vorinstanz auf ein Jahr und der bedingt zu vollziehende Anteil auf zwei Jahre bei einer Probezeit von drei Jahren festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). - 14 - 3.5. Für die unangefochten gebliebene Busse von Fr. 100.00 für die Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist in Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen. 3.6. Insgesamt ist der Beschuldigte folglich mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von drei Jahren, mit einem zu vollziehenden Anteil von einem Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von zwei Jahren mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergericht- lichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der freigewählt verteidigte Beschuldigte seine Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'886.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'850.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte - 15 - seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des Angriffs gemäss Art. 134 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 100.00 [in Rechtskraft erwachsen], ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selbst zu tragen. - 16 - 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'886.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'850.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 17 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli