5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2021 zu bezahlen. 5.2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'200.00 auszurichten. - 28 -