als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2. zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 3.1. 4. Es wird von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen.