4.5. Die Höhe der erstinstanzlichen Entschädigung der Privatklägerin C._____ ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Parteientschädigung von Fr. 2'636.65 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen, weshalb sie ihre erstinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).