Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte – bis auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, welche durch die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln konsumiert wird – in sämtlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'467.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'800.00) vollumfänglich aufzuerlegen.