4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, unter Hinzurechnung einer kurzen Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie unter Streichung des geltend gemachten Aufwands für die Lektüre des vorinstanzlichen Urteils, nachdem dies zum vorinstanzlichen Verfahren gehört und dort geltend zu machen gewesen wäre, und Herabsetzung der Dauer für den Hin- und Rückweg an die Berufungsverhandlung auf 1 Stunde (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8), mit gerundet Fr. 5'200.00 aus der Staatskasse zu entschädigen