Weiter obsiegt er betreffend den Verzicht auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung. Im Übrigen unterliegt er jedoch mit seiner Berufung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.