8 EMRK berufen kann, seit der Tatbegehung wohl verhalten. Zumindest ist es bis zur Berufungsverhandlung zu keinen neuen Einträgen im Strafregister gekommen. Damit ist nicht nur ein Härtefall zu bejahen, sondern es liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen.