3.3.5. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gemäss der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, was grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gelte (so z.B. Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen).